§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Sportverein Westfalia Leer 1945 e.V.". Er hat seinen Sitz in Leer (Westfalen).
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein gibt seinen Mitgliedern in Spiel und Wettkampf die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung. Er will dadurch mithelfen, sie körperlich zu ertüchtigen und charakterlich zu festigen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.
Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch den Tod.
Der Austritt ist schriftlich dem Vereinsvorstand zu erklären, über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Widerspruch erhoben werden, über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied
a) gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt,
b) mit der Zahlung des Vereinsbeitrages über ein Jahr im Rückstand ist,
c) die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.
§ 4 - Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Übungs- und Wettkampfordnungen teilzunehmen.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern. Sie haben die Beiträge nach der Beitragsordnung des Vereins zu entrichten.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ältestenrat.
§ 7 - Mitgliederversammlung
1. Die über 18 Jahre alten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
2. Der Mitgliederversammlung bleiben folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl des erweiterten Vorstandes,
c) Wahl des Ältestenrates,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Annahme der Jahresrechnung,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Änderung der Vereinssatzung,
h) Auflösung des Vereins,
i) Entscheidung über Widersprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes,
j) Erlass der Beitragsordnung.
3. Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge und Vorlagen als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen.
7. Die Mitgliederversammlung tagt wenigstens einmal im Jahr.
§ 8 - Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der 1. Geschäftsführer,
d) der 2. Geschäftsführer,
e) der Kassierer,
f) der Beisitzer für Jugendfragen,
g) der Beisitzer für besondere Aufgaben.
2. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder dem erweiterten Vorstand bzw. dem Ältestenrat übertragen sind.
3. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder anwesend sind.
4. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
5. Entscheidungen werden durch Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge oder Vorlagen als abgelehnt.
6. über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen.
7. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.
§ 9 - Erweiterter Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) die Beitrags- und Platzkassierer,
c) die Platzordner,
d) die Übungsleiter,
e) Obleute aller Mannschaften des Vereins.
2. Der erweiterte Vorstand hat die sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins vorzubereiten und abzuwickeln.
3. Für Einberufung, Beschlussfähigkeit und das Verfahren gilt § 8 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7 sinngemäß.
§ 10 - Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins. Er nimmt die Aufgaben eines Ehrengerichts wahr. Der Ältestenrat wählt eine Vorsitzenden und gibt sich seine Geschäftsordnung.
§ 11 - Vorstand im Rechtsverkehr
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 12 - Kassenwesen
1. Der Kassenwart hat alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem besonderen Kassenbuch auszuweisen und die dazugehörigen Belege zu sammeln und bereitzuhalten. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und hat Vermögensnachweise zu führen. Näheres regelt eine Finanzordnung.
2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben nach Abschluss der Bücher eines Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu prüfen und in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 - Bekanntmachungen
Bekanntmachungen und Mitteilungen des Vereins werden im Aushangkasten am Vereinslokal veröffentlicht.
§ 14 - Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Die hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist erneut zu einer besonderen Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig. Für die Auflösung des Vereins müssen sich zwei Drittel der Anwesenden entscheiden.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Horstmar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 - Einsichtnahme
Eine Abschrift dieser Vereinssatzung liegt ständig im Vereinslokal zur Einsicht offen.